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Winterdienst München

Winterdienst

Sicherheit ist unsere oberste Priorität. Winter bedeutet für uns alle Eis, Wind, dicke Jacken und verschneite Gehwege.

Unternehmer, Betriebsinhaber, Kommunen und Privatpersonen unterliegen der Verkehrssicherungspflicht, wozu auch das Schneeräumen gehört. Gehen sie dieser Pflicht nicht nach, kann dies zu Schadenersatzansprüchen gemäß den §§ 823 ff. BGB führen.

Unser besonderes Augenmerk gilt den Unternehmern und Betriebsinhabern, an die die Räum- und Streupflicht sogar noch höhere Anforderungen stellt als für andere Grundstückseigentümer. Der festgeschriebene Zeitrahmen, der üblicherweise eine Räum- und Streupflicht zwischen 07.00 und 20.00 Uhr vorsieht, kann für Betriebe nicht ausreichend sein. Ist beispielsweise der Schichtbeginn um 6.00, muss das Betriebsgelände (Zuwege, Zufahrten und Parkplätze) bereits eine Stunde vorher geräumt und gestreut sein.

Kommt ein Lieferant oder Besucher auf dem Betriebsgelände oder ein Fußgänger auf dem anliegenden Gehweg zu Schaden, kann der Betriebsinhaber wegen der Verletzung seiner Räum- und Streupflicht haftbar gemacht werden.

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